Beschluss zur Jahressonderzahlung nach Arbeitgeberwechsel

Seit März 2013 beschäftigte sich die KODA auf Initiative der Mitarbeiterseite mit dem Problem der Kürzung der Jahressonderzahlung, wenn eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter von einem Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber innerhalb des Bistums Mainz wechselt.
Das Problem A: Der TVöD, der bei uns Anwendung findet, sieht in § 20 vor, dass das zum 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis und die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses maßgeblich sind für die Höhe der Jahressonderzahlung. In der Praxis bedeutet dies: Wechselt eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter z.B. zum 1. Juli innerhalb des Bistums den Anstellungsträger (das kann z.B. ein Wechsel von einer Kirchengemeinde zu einer anderen sein), erhält sie/ er die Jahressonderzahlung nur anteilig für ein halbes Jahr – die Monate Januar bis Juni gehen verloren.
Das Problem B: Endet ein Arbeitsverhältnis im AVO-Bereich (z.B. durch Kündigung, Nicht-Verlängerung einer befristeten Beschäftigung oder durch Erreichen des Ruhestands) vor dem 1. Dezember, erhält die/ der Beschäftigte gar keine Jahressonderzahlung – auch nicht anteilig!
Diese beiden Problemkreise wurden seit März dieses Jahres bei mehreren Arbeitsgruppensitzungen und weiteren Plenumssitzungen intensiv diskutiert.

Das Ergebnis:

In der 172. Sitzung der Bistums–KODA, am 30.10.2013 wurde folgender Beschluss gefasst: Beschäftigte erhalten auf Antrag die anteilige Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet und sie zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber wechseln. Über die Notwendigkeit der Beantragung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei dessen Ausscheiden schriftlich zu informieren. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Sonderzahlung ist der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses (Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen).  Eine weitere Voraussetzung ist ein unmittelbarer Arbeitgeberwechsel. Als „unmittelbar“ würde auch eine Unterbrechung durch Wochenenden oder gesetzliche Feiertage gelten. Die Regelung tritt zum 31.10.2013 in Kraft.
Durch diese Regelung wird eine Lösung von Problem A erreicht, dass nämlich beim Wechsel zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber die Anteile des vorherigen Arbeitsverhältnisses an der Jahressonderzahlung nicht wegfallen.  Ein Wechsel zwischen kirchlichen Arbeitgebern in unserem Bistum wird damit begünstigt. Besonders wichtig war uns das Inkrafttreten der Regelung zum 31.10.2013, damit zumindest diejenigen Arbeitnehmer, die noch im November diesen Jahres wechseln, von der Änderung profitieren.
Das Problem B war aufgrund der ablehnenden Haltung der Dienstgebervertreter nicht in unserem Sinne zu lösen. Die diesbezügliche Rechtsprechung sieht in der Stichtagsregelung 1. Dezember des § 20 TVöD keine Diskriminierung – eine Änderung/ Besserstellung der vor dem 1. Dezember Ausscheidenden bleibt den Tarifvertragsparteien durch eine Änderung des TVöD vorbehalten.

Wichtig: Die betroffenen Beschäftigten müssen einen Antrag stellen!