Neuregelungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen
Im Laufe des Jahres 2024 hat sich bei der Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverhältnissen einiges grundlegend verändert. Im Januar 2024 hat die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) im Vermittlungsverfahren einen Beschluss gefasst, der auch automatisch für alle Arbeitsverhältnisse im Bistum Mainz gilt. Die Kernaussagen dieses Beschlusses:
- Befristungen ohne Sachgrund sind grundsätzlich unzulässig. In den Fällen, in denen sie noch zulässig sind, wurde zugleich eine gegenüber der gesetzlichen Regelung abgesenkte Höchstdauer festgelegt (zur Erprobung maximal 12 Monate, bei Übernahme neuer Aufgaben durch die Einrichtung oder bei Finanzierung durch Drittmittel maximal 21 Monate)
- Befristungen mit Sachgrund sind zulässig bis zu einer maximalen Gesamtdauer von 6 Jahren, innerhalb derer maximal 12 Verlängerungen zulässig sind. Hier gelten nur die gesetzlichen Ausnahmeregelungen, in der Praxis ist das insbesondere die Befristung bei Ärzten in der Weiterbildung sowie bei wissenschaftlichen Mitarbeitern.
- Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Beschluss der ZAK, den Sie auf der Seite der ZAK finden „Gesamtregelung zur Befristung“ (Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK vom 22. Januar 2024)
Die Entscheidung kam erst im Vermittlungsverfahren zustande und ersetzt eine frühere Regelung der ZAK (damals noch Zentral KODA) zum selben Thema.
Der Beschluss der ZAK enthält in Ziffer 8 auch die Möglichkeit, dass die jeweiligen regionalen KODAen ihre früher geltenden Regelungen zu Befristungen wieder in Kraft setzen können. Von dieser Möglichkeit hat die Bistums-KODA Mainz in einem am 29.10.2024 gefassten Beschluss Gebrauch gemacht.
Hintergrund dieses Beschlusses der Bistums-KODA sind die Regelungen in den §§ 30 bis 32 TVöD, die für alle Beschäftigten aus dem Bereich der AVO Mainz zur Anwendung kommen.
Die Regelungen aus § 31 (Führung auf Zeit) sowie § 32 (Führung auf Probe) TVöD sind Sonderfälle, die bisher kaum zur Anwendung kamen, aber als Instrumente einer flexibleren Personalplanung bei Führungspositionen erhalten bleiben sollen.
Die Regelung des § 30 TVöD enthält eigene Regelungen zu befristeten Arbeitsverhältnissen, die in Einklang gebracht werden mussten mit dem Beschluss der ZAK. Deshalb gibt es zwei unterschiedliche Regelungen zu § 30 im Beschluss der Bistums-KODA:
- Zu § 30 Abs. 1 TVöD (generelle Zulässigkeit von Befristungen gemäß TzBfG) wurde klargestellt, dass die generelle Zulässigkeit von Befristungen sich nach dem vorrangigen Beschluss der ZAK richtet.
- Zu § 30 Abs. 2 ff TVöD (Detailregelungen zu befristeten Arbeitsverhältnissen) geht die Bistums-KODA derzeit davon aus, das es sich nicht um Regelungen handelt, die dem Beschluss der ZAK entgegenstehen. Deshalb wurde hier nur klargestellt, dass sich – falls sich diese Absätze im TVöD irgendwann mal ändern sollten – auch hier der Inhalt mit dem Beschluss der ZAK in Übereinstimmung stehen muss.
Insgesamt ist das Thema „Befristung von Arbeitsverträgen“ durch den Beschluss der ZAK nicht einfacher geworden, da neben dem schon komplizierten Teilzeit- und Befristungsgesetz und den weiteren gesetzlichen Regelungen nun auch noch der Beschluss der ZAK beachtet werden muss. Die durch den Beschluss der ZAK vorgenommenen Einschränkungen von Befristungen verhindern aber, dass Arbeitsverträge immer und immer wieder befristet werden und diese dadurch keine gesicherte Existenz haben.


