Beschlussfassung ‚Ordnung für Qualifizierungsmaßnahmen‘

 

Die Bistums-KODA hat auf ihrer 212. Sitzung am 29. September nach mehrjähriger Beschäftigung mit der Anlage 4 der AVO Mainz (bisher: Ordnung für Fort- und Weiterbildung) eine Neufassung beschlossen: Die Ordnung für Qualifizierungsmaßnahmen (veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 2021, Nr. 13 vom 12.11.2021, S. 124-126).

Die KODA-Mitarbeiterseite war mit der bisherigen Ordnung unzufrieden, weil es - auch im Zusammenhang mit erlassenen Ausführungsbestimmungen – zu einer Unübersichtlichkeit hinsichtlich Freistellung und Bezuschussung von Fortbildungen gekommen ist.

Die Eckpunkte der neuen Ordnung für Qualifizierungsmaßnahmen sind:

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  • Qualifizierung wird als ein wichtiger Teil der Personalentwicklung verstanden, der u.a. die Zufriedenheit der Mitarbeitenden fördern soll. Die Ordnung verpflichtet deshalb Beschäftigte und Vorgesetzte zu einer regelmäßigen (jährlichen) Verständigung über Qualifizierungsmaßnahmen.
  • Die neue Ordnung gilt für alle Beschäftigten im Geltungsbereich der AVO Mainz (unter Beachtung der Regelungen der Bundesländer für Lehrkräfte).
  • Der § 5 des TVöD findet keine Anwendung, außer wenn einzelne Regelungen der Ordnung dies ausdrücklich vorsehen. Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE
  • In der KODA sind wir von einem durchschnittlichen jährlichen Qualifizierungsaufwand von fünf Tagen ausgegangen, ohne diese Zahl als Grenze zu definieren.
  • Die MAVen können einrichtungsbezogene Dienstvereinbarungen abschließen, z.B. hinsichtlich des Verfahrens - abweichende Regelungen zur Ordnung sind aber nicht zulässig.
  • Zu unterscheiden sind verpflichtende Qualifizierungsmaßnahmen von der Qualifizierung durch Vereinbarung: Verpflichtend sind die vom Dienstgeber angeordneten Qualifizierungsmaß-nahmen (unter Berücksichtigung der persönlichen Lebenssituation der Beschäftigten) – die Kosten dafür trägt der Dienstgeber und die Zeiten der Maßnahmen gelten als Arbeitszeit. Bei zu vereinbarenden Qualifizierungsmaßnahmen macht die KODA-Regelung Vorgaben zum Genehmigungsverfahren und zur Erstattung von Kursgebühren, Reisekosten und Nebenkosten. Entsprechend dem betrieblichen Nutzen der Maßnahme liegt die Beteiligung des Dienstgebers zwischen 50% und 100%.                                                                                                       
  • Dei neue Ordnung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Für Qualifizierungsmaßnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits genehmigt sind, gilt die bisherige Ordnung.

Im Anschluss an die Ordnung für Qualifizierungsmaßnahmen wird sich die KODA mit einer noch zu beschließenden Ordnung für die Praxisbegleitung (Supervision u.a.) beschäftigen.

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