PostHeaderIcon Aktuelles

Beschlussfassung 'Regelung zum Sabbatical'

 

Die Bistums-KODA hat auf ihrer 227. Sitzung am 18. September, nach mehrjähriger Beschäftigung mit dem Thema, einen Beschluss zum Sabbatical gefasst. Der Beschluss ist als Anlage 24 der AVO Mainz (=Arbeitsvertragsordnung im Bistum Mainz) veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 2024, Nr. 11 vom 15.10.2024, S. 119-121.

Die Eckpunkte der neuen ‚Regelung zum Sabbatical‘ sind:

· Die KODA-Reglung zum Sabbatical präzisiert eine Regelung zum Arbeitszeitkonto aus dem TVöD, der durch die AVO Mainz automatisch gilt (vgl. § 10, Abs. 6 TVöD VKA)

· Der KODA-Beschluss formuliert einen Anspruch der Mitarbeitenden auf das Sabbatical – so kann ein Antrag auf Inansruchnahme des Sabbaticals vom jeweiligen Dienstgeber nur abgelehnt werden, wenn dem dringende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 1).

· Der Anspruch auf Sabbatical besteht für alle Beschäftigten im Geltungsbereich der AVO Mainz. Bei Lehrkräften des Bistums ist auf den Schuljahres- oder Schulhalbjahresbeginn zu achten.

· Geregelt wird außerdem, wie das Antragsverfahren aussieht, welche Fristen für die Beantragung gelten und was in der schriftlichen Vereinbarung zu regeln ist (§ 2).

· Die Beschäftigten, die das Sabbatical in Anspruch nehmen möchten, haben Anspruch auf zwei unterschiedliche Berechnungen ihrer Bezüge während des Sabbaticals.

· Des Weiteren enthält der Beschluss Regelungen jeweils zur Leistungsphase (§ 3), während der gearbeitet wird, und zur Freizeitphase bzw. Freistellungsphase (§ 4).

· Regelungen bei Erkrankung während des Sabbaticals, sowie zu Zeiten des Mutterschutzes enthält der Beschluss ebenfalls.

· Während der Leistungsphase wird ein Wertguthaben geführt – dies ist eine Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch. Dabei werden auch die Sozialbeiträge für das Wertguthaben berücksichtigt.

· Die Ansprüche auf Erholungsurlaub formuliert § 4 der Regelung zum Sabbatical.

· In § 5 regelt der Beschluss die sog. „Störfälle“: Was passiert bei Kündigung, Arbeitgeberwechsel oder im Todesfall? Wie kann die Vereinbarung angepasst oder beendet werden, wenn die persönlichen Verhältnisse sich verändern?

 

 

 

Neuregelungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen

Im Laufe des Jahres 2024 hat sich bei der Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverhältnissen einiges grundlegend verändert. Im Januar 2024 hat die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) im Vermittlungsverfahren einen Beschluss gefasst, der auch automatisch für alle Arbeitsverhältnisse im Bistum Mainz gilt. Die Kernaussagen dieses Beschlusses:

 

  • Befristungen ohne Sachgrund sind grundsätzlich unzulässig. In den Fällen, in denen sie noch zulässig sind, wurde zugleich eine gegenüber der gesetzlichen Regelung abgesenkte Höchstdauer festgelegt (zur Erprobung maximal 12 Monate, bei Übernahme neuer Aufgaben durch die Einrichtung oder bei Finanzierung durch Drittmittel maximal 21 Monate)
  • Befristungen mit Sachgrund sind zulässig bis zu einer maximalen Gesamtdauer von 6 Jahren, innerhalb derer maximal 12 Verlängerungen zulässig sind. Hier gelten nur die gesetzlichen Ausnahmeregelungen, in der Praxis ist das insbesondere die Befristung bei Ärzten in der Weiterbildung sowie bei wissenschaftlichen Mitarbeitern.
  • Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Beschluss der ZAK, den Sie auf der Seite der ZAK finden „Gesamtregelung zur Befristung“ (Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK vom 22. Januar 2024)

 

Die Entscheidung kam erst im Vermittlungsverfahren zustande und ersetzt eine frühere Regelung der ZAK (damals noch Zentral KODA) zum selben Thema.

Der Beschluss der ZAK enthält in Ziffer 8 auch die Möglichkeit, dass die jeweiligen regionalen KODAen ihre früher geltenden Regelungen zu Befristungen wieder in Kraft setzen können. Von dieser Möglichkeit hat die Bistums-KODA Mainz in einem am 29.10.2024 gefassten Beschluss Gebrauch gemacht.

Hintergrund dieses Beschlusses der Bistums-KODA sind die Regelungen in den §§ 30 bis 32 TVöD, die für alle Beschäftigten aus dem Bereich der AVO Mainz zur Anwendung kommen.

Die Regelungen aus § 31 (Führung auf Zeit) sowie § 32 (Führung auf Probe) TVöD sind Sonderfälle, die bisher kaum zur Anwendung kamen, aber als Instrumente einer flexibleren Personalplanung bei Führungspositionen erhalten bleiben sollen.

Die Regelung des § 30 TVöD enthält eigene Regelungen zu befristeten Arbeitsverhältnissen, die in Einklang gebracht werden mussten mit dem Beschluss der ZAK. Deshalb gibt es zwei unterschiedliche Regelungen zu § 30 im Beschluss der Bistums-KODA:

  • Zu § 30 Abs. 1 TVöD (generelle Zulässigkeit von Befristungen gemäß TzBfG) wurde klargestellt, dass die generelle Zulässigkeit von Befristungen sich nach dem vorrangigen Beschluss der ZAK richtet.
  • Zu § 30 Abs. 2 ff TVöD (Detailregelungen zu befristeten Arbeitsverhältnissen) geht die Bistums-KODA derzeit davon aus, das es sich nicht um Regelungen handelt, die dem Beschluss der ZAK entgegenstehen. Deshalb wurde hier nur klargestellt, dass sich – falls sich diese Absätze im TVöD irgendwann mal ändern sollten – auch hier der Inhalt mit dem Beschluss der ZAK in Übereinstimmung stehen muss.

Insgesamt ist das Thema „Befristung von Arbeitsverträgen“ durch den Beschluss der ZAK nicht einfacher geworden, da neben dem schon komplizierten Teilzeit- und Befristungsgesetz und den weiteren gesetzlichen Regelungen nun auch noch der Beschluss der ZAK beachtet werden muss. Die durch den Beschluss der ZAK vorgenommenen Einschränkungen von Befristungen verhindern aber, dass Arbeitsverträge immer und immer wieder befristet werden und diese dadurch keine gesicherte Existenz haben.

 

Tariferhöhungen im TVöD

Die Redaktionstexte wurden nach zähen Verhandlungen unterschrieben und die Nachzahlung der Gehaltserhöhung von 3% ab April 2025 erfolgte mit dem Gehaltslauf im September 2025.

Ab dem 01. Mai 2026 wird es eine weitere Erhöhung des Tabellenentgelts von 2,8 Prozent geben.

 

 

 

Anpassung der AVO Mainz an die neue Grundordnung

Es erfolgten redaktionelle Anpassungen in der Anlage 12 (Arbeitsbefreiung) und in der Anlage 17 (Anrechnung von Zeiten bei unmittelbarem Anschlussarbeitsverhältnis) der Arbeitsvertragsordnung (AVO) mit Blick auf die neue Grundordnung.

Inhaltlich geht es um…

· die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Ehen und eheähnlichen Gemeinschaften mit der Ehe,

· redaktionelle Anpassungen an die neue Reihenfolge in der Grundordnung und

· die Streichung der Worte „im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ aufgrund des neuen Titels der Grundordnung.

(Beschlossen auf der 231. Sitzung am 02.04. 2025 / veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 6 vom 15.05.2925.)

 

 

-

Höhergruppierung der ReligionslehrerInnen i.K.

Ziel einer mitarbeiterseitigen Initiative war es, auch für die nach 2005 eingestellten Religions-lehrer*innen an staatlichen Schulen einen Aufstieg in die EG 14 zu ermöglichen.

Verständigt haben wir uns schließlich in der Bistums-KODA auf ein System analog zu Regelungen in den Ländern: Höhergruppierung bei Übernahme von zusätzlichen Aufgaben mit Beauftragung (z.B. AG-Leitung für religionspädagogische Arbeitsgemeinschaften; Ansprechperson für die EKHN bei ökumenischen Tagen der Religionspädagogik; Beauftragung für Tage der Religionspädagogik).

Das Dezernat Bildung hat die Verfahrensrichtlinie für die Höhergruppierung der ReligionslehrerInnen i. K. in die EG 14 erstellt, die die Zustimmung der KODA und der MAV der RL i.K. fand. Die ersten Höhergruppierungen sind daraufhin im August 2025 erfolgt.