Aktuelles
Beschluss zur Übertragung des Erholungsurlaubes bis 31. MaiBei der 169. Sitzung der KODA wurde beschlossen, dass in Abweichung von der Regelung des TVöD eine Übertragung des Urlaubes bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres möglich ist (vgl. Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 vom 15.07.2013). Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden. |
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Organisten, die durchschnittlich nicht mehr als 6 Stunden pro Woche arbeiten, erhalten eine pauschalierte Vergütung. Für jeden liturgischen Dienst wird eine Diensteinheit berechnet. Vor- und Nachbereitung sind berücksichtigt. Pro Diensteinheit wird ein Vergütungssatz gezahlt, der sich nach dem Stundensatz eines vergleichbar Vollbeschäftigten errechnet und welcher sich durch Anrechnung der Vor- und Nachbereitungszeit und der Lage der Arbeitszeit um jeweils 25% erhöht. Die aktuellen Vergütungssätze werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht, so geschehen im Amtsblatt Nr. 5 vom 10. Mai 2010. Die Vergütungsordnung ist am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten. |