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Beschluss zur Übertragung des Erholungsurlaubes bis 31. Mai

Bei der 169. Sitzung der KODA wurde beschlossen, dass in Abweichung von der Regelung des TVöD eine Übertragung des Urlaubes bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres möglich ist (vgl. Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 vom 15.07.2013). Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden.
 

 

 

Änderung der Schlichtungsordnung

Die Bistums-KODA hat in der 168. Sitzung die Änderung der Schlichtungsordnung beschlossen.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung für die Schlichtungsstelle zur Schlichtung arbeitsrechtlicher Fragen werden die Worte „auf Antrag eines Arbeitnehmers“ gestrichen.

Was war passiert?

Die arbeitsrechtliche Schlichtungsstelle musste den Antrag eines Dienstgebers auf Schlichtung ablehnen, da sie laut gültiger Ordnung nur auf Antrag eines Arbeitnehmers tätig werden kann. In den Arbeitsverträgen verpflichten sich aber beide Seiten bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis unverzüglich die Schlichtungsstelle anzurufen. Somit bestand hier divergierendes Recht, das behoben werden musste. Zu beachten ist, dass jeder Beschluss der Bistums-KODA der Inkraftsetzung durch den Bischof bedarf.
 

   

Stufenregelung bei Anschlussdienstverhältnis

Die Zentral-KODA hat im November 2009 beschlossen, dass die Vordienstzeiten bei einem Wechsel innerhalb der katholischen Kirche von einem Dienstgeber zum anderen anerkannt werden sollen. Es geht hier konkret um den Erhalt der persönlichen Entwicklungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe des TVöD. Auch die Arbeitsrechtliche Kommission der Caritas hat eine entsprechende Regelung in ihre AVR aufgenommen.

Um sicher zu stellen, dass im Bistum Mainz eine solche Regelung auch bei einem Wechsel vom AVR-Bereich in den verfassten Bereich (TVöD) angewendet wird, konnte die Dienstnehmerseite bei der 166. KODA-Sitzung Folgendes erreichen: Die jeweilige Entwicklungsstufe aus einem AVR-Arbeitsverhältnis bleibt beim Wechsel in den Geltungsbereich des TVöD/  AVO Mainz erhalten - unter folgenden Voraussetzungen:

1. Es muss ein unmittelbares Anschluss-Arbeitsverhältnis vorliegen (d.h. ohne Unterbrechung) und

2. es gilt nur für den Wechsel von einem Arbeitgeber des AVR-Bereichs im Bistum Mainz.

Die Regelung tritt rückwirkend zum 01. März 2010 in Kraft. Dies bedeutet, dass vor dem 01.03.2010 geschlossene Arbeitsverhältnisse von der Regelung nicht erfasst werden. Außerdem müssen die betroffenen Mitarbeiter/ -innen ihre Ansprüche innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Regelung selbst beantragen – es gibt also keine automatische Nachzahlung durch die Personalverwaltung.

 

 

 
 
 

  

Dienstnehmerforderung für Familien umgesetzt: Arbeitsbefreiungstatbestände verbessert!

Die Dienstnehmerseite hat eine Verbesserung der Arbeitsbefreiungstatbestände beantragt, um die Situation für Familien zu verbessern, aber auch um das Arbeitsrecht im Bistum Mainz stärker kirchlich zu profilieren. Es ging konkret um eine Erweiterung der Arbeitsbefreiungen u.a. bei Taufe, Firmung, Erst-kommunion, Silberhochzeit, Todesfällen und bei schwerer Krankheit von Familienangehörigen. Die möglichen finanziellen Auswirkungen werden von Dienstgebern und Dienstnehmern kontrovers beurteilt.

Bei der KODA-Sitzung am 08.12.2010 wurde folgender Kompromiss mit den Dienstgebervertretern erreicht: Der freie Tag bei der Erstkommunion kann flexibler in Anspruch genommen werden (z.B. ‚Weißer Montag') und außerdem die Nichtanwendung des § 17 TVöD Absatz 3 Satz 3 (keine Rückstufung in der Entwicklungsstufe aufgrund Elternzeit).

 

 

Vergütungsordnung für Organisten

Wegen der Umsetzung eines Urteils des Bundessozialgerichtes hat sich die KODA mit der Erarbeitung einer Vergütungsordnung für Organisten beschäftigt. Hinsichtlich der Ausbildung der Organisten wird unterschieden zwischen A-, B-, C- und D-Musikern, sowie Kirchenmusikern mit ausreichender Befähi-gung. Schulmusiker mit dem Fach Orgel werden entsprechend ihrer Qualifikation den Entgeltgruppen zugeordnet.

Übersicht über die Entgeltgruppen:

A-Musiker

Entgeltgruppe 12

B-Musiker,
Schulmusiker mit Hauptfach Orgel und Ergänzungsprüfung


Entgeltgruppe 10

Schulmusiker mit Hauptfach Orgel ohne Ergänzungsprüfung

Entgeltgruppe 9

C-Musiker,
Schulmusiker mit Fach Orgel und Ergänzungsprüfung


Entgeltgruppe 8

Schulmusiker mit Fach Orgel ohne Ergänzungsprüfung

Entgeltgruppe 6

D-Musiker

Entgeltgruppe 5

Kirchenmusiker mit ausreichender Befähigung

Entgeltgruppe 2

Organisten, die durchschnittlich nicht mehr als 6 Stunden pro Woche arbeiten, erhalten eine pauschalierte Vergütung. Für jeden liturgischen Dienst wird eine Diensteinheit berechnet. Vor- und Nachbereitung sind berücksichtigt.

Pro Diensteinheit wird ein Vergütungssatz gezahlt, der sich nach dem Stundensatz eines vergleichbar Vollbeschäftigten errechnet und welcher sich durch Anrechnung der Vor- und Nachbereitungszeit und der Lage der Arbeitszeit um jeweils 25% erhöht. Die aktuellen Vergütungssätze werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht, so geschehen im Amtsblatt Nr. 5 vom 10. Mai 2010.

Die Vergütungsordnung ist am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten.