Neue Ordnung der Reisekostenvergütung (ORKM) beschlossen
Aufgrund von steuerlichen Änderungen im Reisekostenrecht ab 1.1.2014 wurde eine Neufassung der Ordnung der Reisekostenvergütung für die Beschäftigten im Bistum Mainz (ORKM) erforderlich. Diese Novellierung wurde in fünf KODA-Sitzungen beraten und erarbeitet (vgl. KODA-Einblicke 2-2014). Es gab dazu auch zwei Informationsschreiben des Generalvikars, in denen über die jeweils aktuellen Abrechnungs-Modi informiert wurde.
Die wesentlichen Inhalte der neuen ORKM:
- Die Reisekosten-Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft.
- Die Wegstreckenentschädigung für Dienstfahrten beträgt 0,30 EURO je Kilometer.
- Die Wegstreckenentschädigung für Dienstfahrten beträgt 0,35 EURO je Kilometer, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind: Die Fahrten müssen in einem anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug erfolgen. Und diese Anerkennung kann nur von einem kirchlichen Rechtsträger, der als öffentliche Kasse im Sinne von § 3 Nr. 13 EstG gilt, ausgesprochen werden (die Beantragung erfolgt über die Personalverwaltung). Und es muss eine zu erwartende jährliche Kilometerleistung von über 3000 Kilometer vorliegen. Und es ist eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme für Personen- und Sachschäden sowie eine Teilkasko-Versicherung nachzuweisen.
- Der Mitfahrer-Bonus in Höhe von 0,02 EURO pro Person und Kilometer bleibt erhalten (gilt auch nur für kirchliche Rechtsträger, die als öffentliche Kasse im Sinne von § 3 Nr. 13 EstG gelten).
Die neue ORKM ist veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt Mainz Nr. 1-2015 (S. 15-18).
|
Neue Vergütungsordnung für Gemeindeassistenten /-innen und Gemeindereferenten /-innen
In der 184. Sitzung im Dez. 2015 hat die Bistums-KODA Mainz die Anlage 5 der Arbeitsvertragsordnung (AVO Mainz) beschlossen. Diese enthält die Vergütungsordnung (VGO) für Gemeindeassistenten /-innen (GA) und Gemeinde-referenten /-innen (GR).
Die GA beginnen künftig im ersten Assistenzjahr in der Entgeltgruppe (EG) 6, Stufe 1. Im zweiten Jahr werden sie dann in EG 8, Stufe 2 eingruppiert. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.08.2015 in Kraft, so dass die GA, die im Sommer 2015 das zweite Assistenzjahr begonnen haben, noch in den Genuss der neuen Regelung kommen.
Des Weiteren wurde geregelt, dass GR 10 Jahre nach ihrer Sendung auf Antrag in die EG 11 aufsteigen können, wenn sie bestimmte Fortbildungsvoraussetzungen erfüllen. Für die Höhergruppierung müssen der Kurs „Schlüsselqualifikationen“ und 20 weitere Fortbildungstage nachgewiesen werden. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01.01.2012 eingestellt wurden, gelten Übergangsregelungen. Diese GR müssen lediglich 20 Fortbildungstage nachweisen, wobei 10 Tage in den letzten 10 Jahren absolviert sein müssen.
Als Fortbildungen anerkannt werden pastorale und theologische Fortbildungen auf Bistumsebene, genehmigte Fortbildungen anderer Anbieter und TPI-Kurse. Ein Zweitstudium oder eine Ausbildung im pädagogischen und sozialen Bereich können auf Antrag berücksichtigt werden. Die Eingruppierung in EG 11 erfolgt ausschließlich auf Antrag. Die Eingruppierung in EG 11 erfolgt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, zum Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Höhergruppierung ist nicht möglich.
Die bereits bestehenden Zulagenregelungen für Gemeindereferenten /-innen in den Stufen 5 und 6 bei Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 bleiben erhalten.
(Der Beschluss würde veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 4/2016, S. 51f. / Siehe auch KODA-Einblicke 2016-01 u. 2016-02)
Neue Vergütungsordnung für Pastoralassistenten /-innen
In der Anlage 6 der AVO-Mainz ist die Vergütung der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten (PA) und Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten (PR) geregelt.
Für PA im Praktikum (erstes und zweites Assistenzjahr) erfolgt die Eingruppierung in EG 9. Anschließend erfolgt bis zur abgelegten 2. Dienstprüfung (drittes und viertes Assistenzjahr) die Eingruppierung in EG 12. Dies entspricht der bisherigen Praxis, die mit dem neuen Beschluss in Anpassung an den TVöD geregelt ist.
(Der Beschluss würde veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 4/2016, S. 53)
(Siehe auch KODA-Einblicke 2016-01 u. 2016-02)
Beschluss zur Jahressonderzahlung nach Arbeitgeberwechsel
Seit März 2013 beschäftigte sich die KODA auf Initiative der Mitarbeiterseite mit dem Problem der Kürzung der Jahressonderzahlung, wenn eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter von einem Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber innerhalb des Bistums Mainz wechselt.
Das Problem A: Der TVöD, der bei uns Anwendung findet, sieht in § 20 vor, dass das zum 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis und die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses maßgeblich sind für die Höhe der Jahressonderzahlung. In der Praxis bedeutet dies: Wechselt eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter z.B. zum 1. Juli innerhalb des Bistums den Anstellungsträger (das kann z.B. ein Wechsel von einer Kirchengemeinde zu einer anderen sein), erhält sie/ er die Jahressonderzahlung nur anteilig für ein halbes Jahr – die Monate Januar bis Juni gehen verloren.
Das Problem B: Endet ein Arbeitsverhältnis im AVO-Bereich (z.B. durch Kündigung, Nicht-Verlängerung einer befristeten Beschäftigung oder durch Erreichen des Ruhestands) vor dem 1. Dezember, erhält die/ der Beschäftigte gar keine Jahressonderzahlung – auch nicht anteilig!
Diese beiden Problemkreise wurden seit März dieses Jahres bei mehreren Arbeitsgruppensitzungen und weiteren Plenumssitzungen intensiv diskutiert.
Das Ergebnis:
In der 172. Sitzung der Bistums–KODA, am 30.10.2013 wurde folgender Beschluss gefasst: Beschäftigte erhalten auf Antrag die anteilige Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet und sie zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber wechseln. Über die Notwendigkeit der Beantragung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei dessen Ausscheiden schriftlich zu informieren. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Sonderzahlung ist der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses (Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen). Eine weitere Voraussetzung ist ein unmittelbarer Arbeitgeberwechsel. Als „unmittelbar“ würde auch eine Unterbrechung durch Wochenenden oder gesetzliche Feiertage gelten. Die Regelung tritt zum 31.10.2013 in Kraft.
Durch diese Regelung wird eine Lösung von Problem A erreicht, dass nämlich beim Wechsel zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber die Anteile des vorherigen Arbeitsverhältnisses an der Jahressonderzahlung nicht wegfallen. Ein Wechsel zwischen kirchlichen Arbeitgebern in unserem Bistum wird damit begünstigt. Besonders wichtig war uns das Inkrafttreten der Regelung zum 31.10.2013, damit zumindest diejenigen Arbeitnehmer, die noch im November diesen Jahres wechseln, von der Änderung profitieren.
Das Problem B war aufgrund der ablehnenden Haltung der Dienstgebervertreter nicht in unserem Sinne zu lösen. Die diesbezügliche Rechtsprechung sieht in der Stichtagsregelung 1. Dezember des § 20 TVöD keine Diskriminierung – eine Änderung/ Besserstellung der vor dem 1. Dezember Ausscheidenden bleibt den Tarifvertragsparteien durch eine Änderung des TVöD vorbehalten.
Wichtig: Die betroffenen Beschäftigten müssen einen Antrag stellen!
Neue Vergütungsordnung für Küster/-innen
Im Frühjahr 2013 wurde das Thema Küstervergütung von der Mitarbeiterseite auf die Tagesordnung gesetzt. Schon bald wurde eine Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung einer Vergütungsordnung betraut. Die Personalverwaltung wurde um nähere Informationen über den Ist-Stand befragt. Die MAVen wurden bei einer Umfrage um Mithilfe gebeten. Nach langen und zähen Verhandlungen, in denen die Dienstgeber zuerst nur EG 1, dann EG 2 vorschlugen, konnte keine Einigung erzielt werden, sodass die Mitarbeiterseite (MAS) sich veranlasst sah, ihren Beschlussantrag mit EG 3 und Aufstiegschancen zur Abstimmung zu stellen, der erwartungsgemäß nicht die erforderliche Mehrheit fand. Daraufhin wurde auf Antrag der MAS der Vermittlungsausschuss angerufen.
Der Vermittlungsvorschlag wurde bei der 185. KODA-Sitzung als Anlage 21 der AVO Mainz übernommen und einstimmig beschlossen. Somit werden alle Küsterinnen und Küster, die in den Kirchen der Diözese tätig sind, höhergruppiert in die Entgeltgruppe 3. Für die Küster an den Domen zu Worms und Mainz ändert sich die Eingruppierung nicht, sie sind weiterhin in EG 5 bzw. EG 6 eingruppiert. Unseren Wunsch nach Aufstiegsmöglichkeiten konnten wir deswegen nicht umsetzen.
Hier wird also Arbeit auf die MAVen in den Kirchengemeinden zukommen, denn die Höhergruppierung ist nach MAVO zustimmungspflichtig. Die MAVen sollten gut darauf achten, einer Stundenreduzierung nur auf Wunsch der Küsterinnen und Küster zuzustimmen. Dies wäre z.B. dann sinnvoll, wenn ein Verbleib in einem 450€ Job gewünscht ist.
Der zweite Teil des Beschlusses betrifft die Arbeitszeitregelung für Küsterinnen und Küster. Dies fällt natürlich auch in den Zuständigkeitsbereich der KODA, war bisher aber nur Bestandteil der vom Generalvikar erlassenen Dienstordnungen. Die erste Dienstordnung von 2006 ist im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit der Bistums-KODA entstanden. Da die geänderte neue Fassung ohne Zutun der KODA im Amtsblatt erschien, mussten wir, um klarzustellen, dass die Arbeitszeitregelung auch weiterhin Gültigkeit für alle Küsterinnen und Küster im Bistum hat (die neue Dienstordnung gilt nicht für die Domküster), diesen zweiten Teil des Beschlusses in die AVO Mainz aufnehmen. Die Arbeitszeitregelung des KODA-Beschlusses ist identisch mit der Arbeitszeitregelung der neuen Dienstordnung (vgl. Kirchliches Amtsblatt Nr.12 vom 7. Oktober 2015, S. 148, §5).
Die neue Vergütungsordnung für die Küster/ -innen tritt zum 01. April 2016 in Kraft. (Siehe auch KODA-Einblicke 2016-01 u. 2016-02)
|
|