KODA - Was ist das?


Kommission zur
Ordnung des
Diözesanen
Arbeitsvertragsrechts im Bistum Mainz

Sie regelt das Zustandekommen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Die katholische Kirche hat das verfassungsrechtlich gesicherte Recht (Art. 140 GG), die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbständig zu regeln. In Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung heißt es dazu: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes."

Was bedeutet ‚Dritter Weg'?

"Dritter Weg" heißt konkret, dass darauf verzichtet wird, im Arbeitsrecht einseitige Regelungen durch den Dienstgeber zu treffen (Erster Weg) oder wie die Tarifvertragsparteien Tarifverträge zu schließen, die notfalls auch mit Streik erzwungen werden (Zweiter Weg). "Dritter Weg" heißt vielmehr, dass die Regelungen des Arbeitsrechts im Bistum Mainz durch Verhandlungen in der Bistums-KODA zu Stande kommen.

Im März 1980 wurde daher im Bistum Mainz die Bistums-KODA gebildet. Sie hat ihre Grundlage auch in Art. 7 der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisses".

Es heißt dort:

(1) Das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung der Arbeitsverträge sichert die katholische Kirche durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Arbeitsrechts-Regelungsverfahren zu schaffen. Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommen zustande durch Beschlüsse von Kommissionen, die mit Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind. Die Beschlüsse dieser Kommissionen bedürfen der bischöflichen Inkraftsetzung für das jeweilige Bistum. Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Zuständigkeiten, regeln die KODA-Ordnungen. Die Kommissionen sind an diese Grundordnung gebunden.

Zusammensetzung und Beschlussfassung

Der KODA gehören als Mitglieder jeweils sechs Vertreter der Dienstgeberseite sowie der Mitarbeiterseite an. Die Mitarbeitervertreter werden dabei aus den verschiedenen Berufsgruppen des kirchlichen Dienstes mittelbar durch Wahlbeauftragte gewählt. Die Dienstgebervertreter werden vom Bischöflichen Generalvikar berufen.

Die KODA fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit. Nach der Beschlussfassung werden die Beschlüsse dem Bischof zugeleitet, der sie in Kraft setzt. Diese Beschlüsse werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

Welche Aufgabe hat die Bistums-KODA?

Aufgabe der Bistums-KODA ist die Beschlussfassung über Rechtsnormen, welche den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln. Diese Rechtsnormen gelten für den Bereich

  • der Diözese Mainz,
  • der Kirchengemeinden,
  • der Verbände der Kirchengemeinden,
  • der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts und
  • aller sonstigen kirchlichen Rechtsträger unbeschadet ihrer Rechtsform, welche die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich übernommen haben, wenn nicht der Diözesanbischof für diese Rechtsträger eine eigene Ordnung erlassen hat.

Kirchliche Anstellungsträger, die die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwenden, bleiben von der Zuständigkeit der Bistums-KODA ausgenommen. Die Bistums-KODA soll alle Rechtsnormen von Arbeitsverhältnissen in ihrem Zuständigkeitsbereich regeln. Dies geschieht für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, der KiTa gGmbHs in der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Mainz (KAVO-Mainz). Für andere Bereiche erarbeitet die Bistums-KODA zum Beispiel: Vergütungsordnungen, Eingruppierungsordnungen und Arbeitszeitmodelle.